§ 17 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/1975
§ 5. Der Arbeitgeber hat den zuständigen Behörden und deren Organen die aufzubewahrenden persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen Wochenberichtsbücher) gegebenenfalls die Durchschriften der Wochenberichtsblätter sowie das Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. (Quelle: ris.bka.gv.at)
Das österreichische Finanzamt konzentriert sich seit geraumer Zeit verstärkt auf die Kontrolle von Fahrtenbüchern.
Gerade in Österreich sind die Regeln für das Führen eines Fahrtenbuchs streng:
- Aufzeichnung aller Fahrten im Zuge von Dienstreisen sowie auch privater Fahrten.
Beispiel:
Private Fahrten werden oft nicht berücksichtigt, somit fehlen Fahrten in einem händisch geführten Fahrtenbuch.
- Die Aufzeichnung von Datum, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der Fahrt, Kilometerstand, gefahrener Kilometer.
Beispiel:
Die Fahrer eines Poolfahrzeuges vergessen Fahrten in ein händisches Fahrtenbuch einzutragen, somit ist die Zuordnung von Fahrer, Fahrt, Ausgangs- und Zielpunkt schwierig bis unmöglich.
(Quelle: usp.gv.at)
Elektronische Fahrtenbücher schaffen hierbei sicher und zuverlässig Abhilfe:
- Automatische Aufzeichnung aller Fahrten
- Einfache Zuordnung der Fahrten (Privat, Weg zur Arbeit, Betrieblich)
- Downloadbare Berichte für das Finanzamt auf Knopfdruck
Nach § 31a Abs. 3 StVZO muss der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch der anordnenden Stelle, oder einer von ihr bestimmten Stelle, auf Verlangen jederzeit zur Prüfung aushändigen. Außerdem muss es für sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufbewahrt werden.
Es besteht keine Pflicht das Fahrtenbuch mitzuführen. Allerdings ist dies wärmstens zu empfehlen, da bei einer Kontrolle andernfalls ein Fahrerwechsel schwer dokumentierbar ist.
Mit unserem elektronischen Fahrtenbuch ist diese Problem passé.
Wir zeichnen alle Fahrten automatisch auf, somit sind Sie als Unternehmer und Ihre Fahrer vor rechtlichen Konsequenzen geschützt.
Im Sinne des Paragrafen 24 StVG nach den Paragrafen 31a, 69a StVZO i.V.m. 190 BKatV werden Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet und es drohen Bußgelder:
- wenn der Fahrtenbuchhalter oder dessen Beauftragter (Bsp.: Fuhrparkmanager) das auferlegte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß führt.
Beispiel:
Die Fahrer des Poolfahrzeuges vergessen öfter eine Fahrt einzutragen, dadurch fehlt in einem händischen Fahrtenbuch die Aufzeichnung einer bestimmten Fahrt.
Die Zustimmung ist nicht mehr möglich - Bußgelder werden fällig.
- wenn ein Fahrtenbuch nicht ausgehändigt oder nicht aufbewahrt wird.
Beispiel:
Das händisch geschriebene Fahrtenbuch geht verloren, oder wird durch äußere Einflüsse unlesbar/zerstört.
Es drohen bei fahrlässiger Begehung jeweils Geldbußen bis zu 200€ pro Fall.
Mit unserem elektronischen Fahrtenbuch müssen Sie sich über derartige Fälle keine Sorgen mehr machen.